Einleitung
Die Entscheidung zur Eheschließung ist ein bedeutsamer Schritt im Leben zweier Menschen. Während emotionale Aspekte im Vordergrund stehen, ist es für vor allem bei Freiberuflern und Unternehmern unerlässlich, auch die rechtlichen und wirtschaftlichen Implikationen sorgfältig zu prüfen. Ein Ehevertrag bietet hierbei eine vorausschauende Möglichkeit, individuelle Verhältnisse und berufliche Besonderheiten zu regeln und damit potenzielle Konflikte im Falle einer Trennung, Scheidung oder eines Todesfalls zu vermeiden.
Als Kanzlei Schildenstein beobachten wir in unserer täglichen Praxis, dass gerade bei der Gestaltung eines Ehevertrags spezifische Fallstricke lauern, die weitreichende und mitunter existenzgefährdende Konsequenzen haben können. Dieser Beitrag beleuchtet die gängigsten Fehler und bietet fundierte Hinweise zur deren Vermeidung.
Die Notwendigkeit eines Ehevertrags für Freiberufler
Der Abschluss eines Ehevertrags ist aus mehreren Gründen von erhöhter Relevanz:
Schutz des Unternehmenswerts: Der Wert eines freiberuflichen Unternehmens, einer Praxis oder Kanzlei setzt sich oft aus materiellen und immateriellen Werten (Goodwill, Kundenstamm, Reputation) zusammen. Im Falle einer Scheidung zählt dieser Wert zum Zugewinn, dessen Ausgleich die Liquidität des Unternehmens empfindlich belasten oder gar dessen Bestand gefährden kann.
Haftungsbegrenzung: Freiberufler haften häufig mit ihrem Privatvermögen. Ohne vertragliche Regelung können sich Unternehmensschulden indirekt auf den Ehepartner auswirken.
Gestaltung der Altersvorsorge: Die Altersvorsorge von Freiberuflern basiert typischerweise auf anderen Systemen (z.B. berufsständische Versorgungswerke, private Vorsorge) als die der Angestellten. Der gesetzliche Versorgungsausgleich muss hier präzise angepasst werden, um faire Ergebnisse zu erzielen.
Existenzsicherung: Eine Scheidung ohne spezifische vertragliche Vorkehrungen kann dazu führen, dass das freiberufliche Unternehmen aufgrund hoher Ausgleichsforderungen nicht fortgeführt werden kann.
Die 7 häufigsten Fehler
Ein unzureichend oder fehlerhaft konzipierter Ehevertrag für Freiberufler kann im Ernstfall zu rechtlichen Auseinandersetzungen und erheblichen finanziellen Belastungen führen. Nachfolgend sind die am häufigsten auftretenden Fehler aufgeführt:
1. Verzicht auf einen Ehevertrag oder späte Initiierung
Der gravierendste Fehler ist oft das Unterlassen des Abschlusses eines Ehevertrags oder dessen überzogene Verzögerung. Viele Paare meiden das Thema aus Besorgnis, die emotionale Verbundenheit zu beeinträchtigen. Doch gerade die freiberufliche Tätigkeit eines Partners macht eine solche Absicherung unabdingbar. Eine Erstellung erst in Phasen von Eheproblemen oder kurz vor einer drohenden Trennung führt zudem zu erschwerten Verhandlungspositionen und limitiert den Spielraum für sachgerechte Vereinbarungen.
Empfehlung: Initiieren Sie das Gespräch über einen Ehevertrag frühzeitig und transparent. Er sollte als integraler Bestandteil einer verantwortungsvollen gemeinsamen Zukunftsplanung verstanden werden.
2. Unzureichende Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt im Falle einer Scheidung ein Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns. Dies birgt für Freiberufler zwei besondere Herausforderungen:
/ Unternehmensbewertung: Die Ermittlung des Werts eines freiberuflichen Betriebs ist komplex. Der immaterielle „Goodwill“ stellt oft den größten Vermögenswert dar. Ohne präzise vertragliche Definitionen kann es zu langwierigen und kostspieligen Bewertungsstreitigkeiten kommen.
/ Liquiditätsprobleme: Selbst bei einer objektiv ermittelten Bewertung kann die Auszahlung des hälftigen Zugewinns die finanzielle Substanz des Unternehmens überfordern und im schlimmsten Fall dessen Fortbestand gefährden.
Fehler in der Praxis: Ein pauschaler Ausschluss des Zugewinnausgleichs ohne alternative Regelungen zum Schutz des Unternehmens ist oft unzureichend und kann gegebenenfalls sogar vom Gericht korrigiert werden.
Empfehlung: Der Ehevertrag sollte detaillierte Bestimmungen zur Unternehmensbewertung (z.B. durch definierte Methoden oder den Ausschluss von Goodwill), zur Zuordnung von Vermögenswerten (z.B. Betriebsimmobilien) zum Unternehmensvermögen und zur Möglichkeit von Ratenzahlungen im Falle eines Zugewinnausgleichs enthalten. Eine häufig gewählte Option ist auch die Kombination aus Gütertrennung für das Betriebsvermögen und Zugewinngemeinschaft für das Privatvermögen.
3. Mangelhafte Regelungen zum Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich dient der Verteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Freiberufler sind oft in berufsständischen Versorgungswerken oder haben eine primär private Altersvorsorge, was die Komplexität erhöht.
Fehler: Ein genereller Ausschluss des Versorgungsausgleichs ohne angemessene Kompensation für den Ehepartner kann sittenwidrig sein, insbesondere wenn dieser Partner zugunsten der Familie oder des freiberuflichen Betriebs auf eigene Erwerbs- oder Vorsorgemöglichkeiten verzichtet hat. Solche Klauseln scheitern möglicherweise an der, vom Gericht vorzunehmenden Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.
Empfehlung: Der Versorgungsausgleich sollte individuell angepasst werden. Erwägen Sie private Ausgleichszahlungen, die Übertragung anderer Vermögenswerte oder die Begründung eigener Vorsorgeansprüche als Kompensation für den benachteiligten Partner.
4. Unzureichende Berücksichtigung des nachehelichen Unterhalts
Die Regelung des Unterhalts nach einer Scheidung ist sowohl emotional als auch finanziell von großer Tragweite.
Fehler: Ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts kann als sittenwidrig eingestuft werden, insbesondere wenn dies dazu führt, dass ein Partner ohne eigene Erwerbsgrundlage mittellos dasteht, etwa aufgrund von Kinderbetreuung oder Haushaltsführung während der Ehe.
Empfehlung: Statt eines vollständigen Ausschlusses können im Ehevertrag die Höhe oder Dauer des Unterhalts begrenzt, an spezifische Bedingungen geknüpft (z.B. Betreuungsunterhalt) oder durch eine Abfindungszahlung kompensiert werden. Eine adäquate Absicherung des wirtschaftlich schwächeren Partners ist für die Rechtswirksamkeit des Vertrages von entscheidender Bedeutung.
5. Gefahr der Sittenwidrigkeit und richterliche Kontrolle
Jeder Ehevertrag unterliegt einer gerichtlichen Inhaltskontrolle auf Sittenwidrigkeit. Eine grobe, einseitige Benachteiligung eines Ehepartners, insbesondere wenn dieser in einer schwachen Verhandlungsposition war oder durch den Vertrag ohne jede Absicherung verbleibt, kann zur Unwirksamkeit von Klauseln oder des gesamten Vertrages führen.
Fehler: Die Schaffung extremer Ungleichgewichte, die einen Partner rechtlich oder finanziell unzumutbar belasten.
Empfehlung: Eine ausgewogene Gestaltung, die die Interessen beider Parteien berücksichtigt, ist unerlässlich. Die Beauftragung separater Rechtsanwälte für jeden Partner kann dazu beitragen, die jeweiligen Positionen optimal zu vertreten und eine faire Lösung zu finden.
6. Vernachlässigung der regelmäßigen Anpassung
Ein einmal geschlossener Ehevertrag ist kein statisches Dokument. Lebensumstände, wie die Expansion eines Unternehmens, die Geburt von Kindern oder die berufliche Neuorientierung eines Partners, können eine Anpassung notwendig machen.
Fehler: Die Nichtüberprüfung und -anpassung des Ehevertrags über einen langen Zeitraum. Ursprünglich faire Regelungen können dadurch obsolet oder im Scheidungsfall rechtlich angreifbar werden.
Empfehlung: Überprüfen Sie den Ehevertrag in regelmäßigen Intervallen (z.B. alle fünf Jahre oder nach wesentlichen Lebensereignissen) und passen Sie ihn bei Bedarf an die veränderten Verhältnisse an.
7. Fehlende oder ungenaue Vermögensaufstellung
Ein Ehevertrag, der keine präzise Dokumentation des Anfangsvermögens beider Partner enthält, kann bei einem späteren Zugewinnausgleich zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und Streitigkeiten führen.
Fehler: Eine lückenhafte oder fehlende Erfassung der Vermögenswerte zu Beginn der Ehe.
Empfehlung: Fügen Sie dem Ehevertrag eine detaillierte und notariell beurkundete Vermögensaufstellung (Inventar) bei. Dies schafft Transparenz und vermeidet langwierige Auseinandersetzungen über Wert und Herkunft von Vermögenswerten.
Fazit: Eine Investition in die gemeinsame Zukunft
Ein Ehevertrag für Freiberufler und Unternehmer ist eine verantwortungsvolle und strategische Maßnahme zum Schutz Ihrer beruflichen Existenz und zur fairen Regelung Ihrer finanziellen Verhältnisse im Kontext der Ehe. Er ist Ausdruck gegenseitigen Respekts und einer vorausschauenden Lebensplanung, nicht eines Mangels an Vertrauen.
Die Kanzlei Schildenstein verfügt über umfassende Expertise in der Gestaltung maßgeschneiderter Eheverträge, die die komplexen Anforderungen freiberuflicher und unternehmerischer Tätigkeiten berücksichtigen. Wir unterstützen Sie dabei, eine rechtssichere und ausgewogene Vereinbarung zu treffen, die Ihre individuellen Interessen schützt und eine solide Basis für Ihre gemeinsame Zukunft schafft. Kontaktieren Sie uns frühzeitig für eine professionelle Beratung.
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